Das Wichtigste in Kürze
- § 110 BGB macht Käufe wirksam, die Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren mit eigenem, frei verfügbarem Geld vollständig bezahlen – ohne dass ihr jedem Kauf zustimmen müsst.
- Eine Betragsgrenze nennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist, ob das Geld wirklich zur freien Verfügung überlassen war – 15 € vom Taschengeld ja, 300 € Sparbuchgeld für den Führerschein nein.
- Ratenkäufe, Abos, Handyverträge und alles, was erst später bezahlt wird, fallen nicht unter den Taschengeldparagraphen. Solche Verträge sind ohne eure Zustimmung schwebend unwirksam.
- Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig: Ihre Käufe sind nichtig, auch wenn sie mit eigenem Geld bezahlt wurden.
Dein Kind kommt mit einem Beutel Sammelkarten nach Hause, bezahlt vom eigenen Taschengeld – ist das ein gültiger Kauf? Und was, wenn es ein Handyvertrag gewesen wäre? Beide Fragen beantwortet ein einziger Absatz im Bürgerlichen Gesetzbuch: der sogenannte Taschengeldparagraph, § 110 BGB. Er ist kurz, über hundert Jahre alt und wird ständig falsch zitiert. Hier erfährst du, was er wirklich regelt, ab welchem Alter er gilt und wo seine Grenzen liegen – ohne Juristendeutsch, aber mit den Stellen, auf die es ankommt.
Was der Taschengeldparagraph regelt
Der Gesetzestext lautet: „Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
In eigenen Worten: Wenn dein Kind etwas kauft und mit Geld bezahlt, das ihr ihm zur freien Verfügung gegeben habt, ist der Kauf gültig – auch wenn ihr vorher nicht gefragt wurdet. Das Wort „Taschengeld“ kommt im Gesetz übrigens nicht vor. Der Paragraph spricht allgemein von „Mitteln“, also Geld oder anderen Werten, die dem Kind überlassen wurden.
Der Paragraph ist eine Ausnahme von einer strengen Grundregel. Normalerweise brauchen Minderjährige für jeden Vertrag, der ihnen nicht nur Vorteile bringt, die Zustimmung ihrer Eltern (§ 107 BGB). Ein Kauf ist nie „nur vorteilhaft“, denn das Kind muss ja bezahlen. Ohne § 110 BGB wäre also jeder Kaugummi am Kiosk ein schwebend unwirksames Geschäft, das ihr genehmigen müsstet. Der Taschengeldparagraph erspart allen Beteiligten genau das.
Ab welchem Alter der Taschengeldparagraph gilt
§ 110 BGB gilt für Minderjährige, die beschränkt geschäftsfähig sind. Das sind nach § 106 BGB alle Kinder und Jugendlichen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag. Vorher und nachher gelten andere Regeln:
| Alter | Geschäftsfähigkeit | Rechtsgrundlage | Folge für Käufe |
|---|---|---|---|
| unter 7 Jahre | geschäftsunfähig | § 104 Nr. 1, § 105 BGB | Jede Willenserklärung ist nichtig. Das Kind kann nicht wirksam kaufen, auch nicht mit eigenem Geld. |
| 7–17 Jahre | beschränkt geschäftsfähig | § 106, § 107 BGB | Käufe brauchen eure Zustimmung – außer sie sind nach § 110 BGB mit frei verfügbarem Geld vollständig bezahlt. |
| ab 18 Jahre | voll geschäftsfähig | § 2 BGB | Alle Verträge sind wirksam, Eltern haben kein Mitspracherecht mehr. |
Die Grenze bei 7 Jahren ist scharf: Am Tag vor dem siebten Geburtstag ist der Kauf nichtig, am Tag danach kann er wirksam sein. Dass der Verkäufer das Alter nicht kennt, ändert daran nichts. Im Alltag spielt das selten eine Rolle, weil niemand wegen eines Eises vor Gericht zieht – aber die Regel erklärt, warum ein Kiosk ein Kind unter 7 eigentlich nur als Boten bedienen kann. Die Grenze am anderen Ende, die Volljährigkeit, verändert vom Konto bis zum Unterhalt mehr als nur das Vertragsrecht.
Die drei Bedingungen: eigenes Geld, freie Verfügung, vollständig bezahlt
Damit ein Kauf unter den Taschengeldparagraphen fällt, müssen drei Dinge zusammenkommen. Fehlt eine Bedingung, gilt wieder die Grundregel, und der Kauf hängt von eurer Genehmigung ab.
1. Das Geld stammt von euch oder mit eurer Zustimmung von Dritten. Taschengeld erfüllt das offensichtlich. Geldgeschenke von Großeltern, Paten oder Freunden ebenfalls – vorausgesetzt, ihr seid einverstanden, dass das Kind das Geld behält. Nicht erfasst ist Geld, das das Kind ohne euer Wissen bekommen oder sich selbst genommen hat.
2. Das Geld war zur freien Verfügung oder genau für diesen Zweck überlassen. Das ist der Kern. Taschengeld ist per Definition frei verfügbar. Geld, das ihr für die Klassenfahrt, das Busticket oder ein Sparziel mitgegeben habt, ist es nicht. Und wenn ihr 30 € „für ein Geschenk für Papa“ überlasst, ist der Kauf des Geschenks gedeckt, der Kauf eines Computerspiels davon nicht.
3. Die Leistung ist vollständig bewirkt. Das Kind muss den vollen Preis sofort bezahlen. Solange nur angezahlt wurde, ist der Vertrag nicht wirksam – und wird es erst mit der letzten Rate, falls auch die aus frei verfügbarem Geld stammt. Genau deshalb scheitern Ratenkäufe, Abos und alles auf Rechnung am Taschengeldparagraphen.
Beispiel
Mia ist 10 und kauft im Spieleladen Sammelkarten für 15 €. Das Geld hat sie über drei Monate vom Taschengeld gespart. Alle drei Bedingungen sind erfüllt: eigenes Geld, frei verfügbar, vollständig bezahlt. Der Kauf ist wirksam – ihre Eltern können ihn nicht rückgängig machen, auch wenn sie die Karten für Unsinn halten.
Jonas ist 14 und unterschreibt im Handyladen einen Vertrag über 24 Monate zu 19,99 €. Er hat 40 € dabei und will „die ersten zwei Monate gleich bezahlen“. Der Vertrag ist schwebend unwirksam: Die Leistung ist nicht vollständig bewirkt, und ein Dauervertrag lässt sich mit Taschengeld auch nicht „bewirken“. Seine Eltern können die Genehmigung verweigern, der Vertrag ist dann von Anfang an unwirksam.
Pepp
Extra-Geld für Extra-Aufgaben – sichtbar im Pott
In Pepp hängst du an Extra-Aufgaben eine Belohnung in Geld oder Medienzeit. Der Pott zeigt deinem Kind jederzeit, was es verdient hat. Ohne Bankkonto, ohne Karte – ausgezahlt wird von dir.
Was nicht unter den Taschengeldparagraphen fällt
Die Ausnahme ist eng gemeint. Diese Geschäfte fallen typischerweise heraus:
- Ratenkäufe und Käufe auf Rechnung. Die Leistung ist nicht vollständig bewirkt. Das gilt auch für „Jetzt kaufen, später bezahlen“ in Online-Shops.
- Abos und Dauerverträge. Zeitschriften-Abo, Streaming, Fitnessstudio, Spiele-Abo: Das Kind verpflichtet sich für die Zukunft. Das ist selbst bei 3,50 € im Monat nicht vom Taschengeldparagraphen gedeckt.
- Handyverträge. Ein Laufzeitvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Ohne eure Unterschrift ist er schwebend unwirksam. Prepaid-Guthaben, das sofort bezahlt wird, kann dagegen wirksam gekauft werden. Welcher Tarif passt und wer haftet, erklärt Handyvertrag für Kinder.
- In-App-Käufe über euren Account. Wer über das Elternkonto mit der Kreditkarte der Eltern kauft, tritt gegenüber dem Anbieter als Elternteil auf. Das Kind hat hier gar kein eigenes Geld eingesetzt. Wenn ihr das nicht wolltet, ist das ein Streit mit dem Anbieter über die Frage, ob ihr die Zahlung autorisiert habt – nicht über § 110 BGB. Wie ihr das mit 12- und 13-Jährigen vorbeugend regelt, steht unter In-App-Käufe und Taschengeldparagraph.
- Zweckgebundenes Geld. Fahrgeld, Geld für die Schulbücher, das Sparbuch fürs Fahrrad: Alles, was ihr für einen bestimmten Zweck überlassen habt, ist nicht frei verfügbar. Ein Kauf davon ist nicht gedeckt, auch wenn er bar und sofort bezahlt wurde.
Achtung
Online-Shops, App-Stores und Spieleplattformen sind der Punkt, an dem der Taschengeldparagraph den Familien am wenigsten hilft. Läuft die Zahlung über eure hinterlegte Karte, euer PayPal- oder Amazon-Konto, hat das Kind kein eigenes Geld „bewirkt“ – aus Sicht des Anbieters habt ihr gekauft. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Eltern in solchen Fällen vorher einwilligen oder nachträglich genehmigen müssen; wer weder das eine noch das andere tut, kann den Kauf zurückweisen, muss das aber gegenüber dem Anbieter durchsetzen. Einfacher ist Vorbeugen: Käufe im Store mit Passwort oder Freigabe-Funktion sichern und dem Kind für Spiele eine Guthabenkarte geben, die es selbst bezahlt.
Gibt es eine Betragsgrenze?
Nein. § 110 BGB nennt keinen Euro-Betrag, und es gibt auch keine feste Rechtsprechung im Sinne von „bis 50 € ja, darüber nein“. Die Grenze liegt woanders: in der Frage, ob das Geld wirklich zur freien Verfügung überlassen war.
Bei kleinen Beträgen ist das offensichtlich. Bei größeren stellt sich die Frage nach dem Zweck. Ein 12-Jähriger, der 80 € Taschengeld und Geburtstagsgeld gesammelt hat und davon ein Skateboard kauft, handelt wirksam – ihr habt ihm das Geld zur freien Verfügung gelassen. Ein 12-Jähriger, der 300 € vom Sparbuch abhebt, das ihr für den Führerschein angelegt habt, handelt nicht wirksam, weil dieses Geld nie frei verfügbar war. Der Betrag ist dabei nur ein Indiz: Je höher die Summe im Verhältnis zum üblichen Taschengeld, desto eher gilt das Geld als zweckgebunden.
Für euch heißt das: Wenn ihr wollt, dass ein größerer Betrag nicht einfach ausgegeben wird, macht den Zweck ausdrücklich klar – am besten, indem das Geld getrennt liegt. Ein Sparkonto, ein eigenes Glas oder ein sichtbares Sparziel in einer App trennen „frei“ von „gebunden“ so, dass es auch das Kind versteht. Was in der Taschengeldtabelle 2026 als Taschengeld empfohlen wird, ist dagegen immer frei verfügbar – sonst wäre es kein Taschengeld.
Was Eltern tun können, wenn das Kind etwas Unpassendes gekauft hat
Der Kauf war wirksam, aber ihr findet ihn falsch – die Wasserpistole, das dritte Sammelalbum, der Schmuck aus dem Automaten. Rechtlich habt ihr dann wenig in der Hand. Ein wirksamer Kauf nach § 110 BGB ist ein ganz normaler Vertrag. Im Laden gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht; wer umtauscht, tut das aus Kulanz. Viele Händler nehmen unbenutzte Ware gegen Gutschein zurück, verpflichtet sind sie nicht.
Anders bei Online-Käufen: Dort besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Das gilt aber nur, wenn der Kauf überhaupt wirksam war. War er es nicht – etwa weil auf Rechnung bestellt wurde –, braucht ihr den Widerruf gar nicht: Ihr verweigert einfach die Genehmigung, und der Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Die Ware geht zurück, bezahlt werden muss nichts.
Und dann ist da noch der pädagogische Blick. Ein Kauf, den ihr für Unsinn haltet, ist aus Sicht des Kindes oft die wichtigste Lernerfahrung des Monats. Wer sein ganzes Taschengeld für etwas ausgibt, das nach zwei Tagen kaputt ist, lernt mehr über Geld als durch jede Ermahnung. Der Taschengeldparagraph schützt genau diesen Raum: Das Kind darf entscheiden, und es muss mit der Entscheidung leben. Das ist kein Nebeneffekt des Gesetzes, sondern sein Sinn.
Praxisregeln für Familien
Der Paragraph regelt, was rechtlich gilt. Was im Familienalltag gilt, legt ihr fest – und das lässt sich in wenigen Regeln fassen, die Streit vermeiden.
- Frei verfügbar heißt frei verfügbar. Wenn ihr Taschengeld zahlt, entscheidet das Kind, was es damit macht. Kommentare wie „Das ist aber Unsinn“ sind erlaubt, Verbote nicht. Sonst lernt das Kind nichts über Geld, sondern nur, was ihr gut findet. Mehr dazu in den Taschengeld-Regeln.
- Zweckgebundenes Geld sichtbar trennen. Sparziele, Fahrgeld, Geschenkgeld für andere: Alles, was nicht ausgegeben werden soll, kommt in ein eigenes Gefäß oder auf ein eigenes Konto. Das ist rechtlich sauber und für das Kind nachvollziehbar.
- Große Käufe ankündigen lassen. Vereinbart eine Summe – etwa 20 € bei Grundschulkindern, 50 € bei Jugendlichen –, ab der das Kind vorher Bescheid sagt. Nicht, um zu verbieten, sondern um gemeinsam zu überlegen. Das ist keine gesetzliche Grenze, sondern eure Familienregel.
- Stores und Plattformen absichern. Kaufbestätigung per Passwort oder Freigabe im Elternkonto, keine hinterlegte Karte auf dem Kindergerät. Für Spiele und Musik gibt es Guthabenkarten, die das Kind selbst kauft – dann greift auch der Taschengeldparagraph.
- Klären, was das Kind selbst zahlt. Je klarer ist, was Kinder vom Taschengeld bezahlen sollten und was Elternsache bleibt, desto seltener kommt die Frage „Muss ich das jetzt selbst zahlen?“.
Wenn ihr Taschengeld und Extra-Geld in Pepp führt, hilft die Trennung übrigens auch beim Verständnis von § 110 BGB: In der App fließt kein echtes Geld. Der Pott ist ein Zähler, der zeigt, was dem Kind aus Taschengeld und erledigten Quests zusteht – ausgezahlt wird von euch, in bar oder aufs Konto. Die Frage „Ist das frei verfügbar?“ stellt sich also erst in dem Moment, in dem ihr das Geld übergebt. Bis dahin könnt ihr gemeinsam entscheiden, was gespart bleibt und was ins Portemonnaie wandert.
Fazit
Der Taschengeldparagraph § 110 BGB ist keine Freikarte zum Shoppen und keine Betragsgrenze, sondern eine klare Regel mit drei Bedingungen: eigenes Geld, zur freien Verfügung überlassen, sofort und vollständig bezahlt. Trifft alles zu, ist der Kauf eines Kindes zwischen 7 und 17 Jahren wirksam – ohne eure Zustimmung und ohne Rückgaberecht. Trifft eine Bedingung nicht zu, hängt der Vertrag von eurer Genehmigung ab; das betrifft vor allem Abos, Verträge, Ratenkäufe und alles, was über eure Zahlungsmittel läuft. Für den Alltag heißt das: Taschengeld ist wirklich das Geld des Kindes. Wer das akzeptiert und zweckgebundenes Geld sauber davon trennt, hat rechtlich und erzieherisch das meiste richtig gemacht.
Häufige Fragen
Gilt der Taschengeldparagraph auch für Geschenke von Oma?
Ja, wenn ihr damit einverstanden seid. § 110 BGB spricht von Geld, das dem Kind von den Eltern „oder mit deren Zustimmung von einem Dritten“ überlassen wurde. Die 20 € von Oma zum Geburtstag zählen also wie Taschengeld – sobald ihr das Geld dem Kind zur freien Verfügung lasst.
Darf ein 6-Jähriger allein einkaufen?
Rechtlich nein. Kinder unter 7 Jahren sind nach § 104 BGB geschäftsunfähig, ihre Käufe sind nichtig. Im Alltag verkaufen Kioske und Bäckereien trotzdem ein Brötchen an ein Kind – praktisch kaufst dann du, das Kind ist nur Bote. Ein echter Streitfall entsteht daraus fast nie.
Kann mein Kind einen Kauf rückgängig machen?
Nicht per Gesetz. Ein wirksamer Kauf nach § 110 BGB ist ein Kauf wie jeder andere: Im Laden gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht, nur Kulanz. Bei Online-Käufen gilt das 14-tägige Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge – das nützt euch aber nur, wenn der Kauf überhaupt wirksam war.
Gilt § 110 auch bei Online-Käufen?
Grundsätzlich ja, aber selten in der Praxis. Voraussetzung ist, dass das Kind mit eigenem Geld sofort und vollständig bezahlt – etwa mit einer Guthabenkarte. Wird auf Rechnung, per Ratenzahlung oder über eure Karte bezahlt, greift der Paragraph nicht. Dann braucht der Kauf eure Genehmigung.
Gibt es eine Höchstgrenze für den Taschengeldparagraphen?
Nein, das Gesetz nennt keinen Betrag. Die Grenze ergibt sich aus dem Zweck: Geld, das das Kind zur freien Verfügung hat, darf es ausgeben – auch 50 € Erspartes. Geld, das für etwas Bestimmtes gedacht war, etwa das Busgeld oder eine Spareinlage fürs Fahrrad, ist nicht frei verfügbar.
Was ist mit Abos und In-App-Käufen?
Abos fallen nie unter § 110 BGB, weil das Kind sich für die Zukunft verpflichtet – auch bei 3,50 € im Monat. In-App-Käufe über euren Account laufen rechtlich über euch, nicht über das Kind. Schützt den Store mit einem Passwort, dann stellt sich die Frage gar nicht erst.
Pepp
7 Tage kostenlos testen
Ein Preis für die ganze Familie, jederzeit kündbar. Keine Werbung, keine Zahlungsdaten deines Kindes.
War dieser Ratgeber hilfreich?
Danke für dein Feedback!
Quellen
- Bundesministerium der Justiz – § 110 BGB (Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln)
- Bundesministerium der Justiz – § 106 BGB (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- Bundesministerium der Justiz – § 104 BGB (Geschäftsunfähigkeit)
- Bundesministerium der Justiz – § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
- Verbraucherzentrale – Geschäftsfähigkeit: Was dürfen Kinder im Internet einkaufen?
Redaktioneller Hinweis: Zahlen und Empfehlungen wurden mit den hier verlinkten Primärquellen (Gesetzestexte, Fachgesellschaften, Jugendämter) abgeglichen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder ärztliche Beratung.



