Taschengeld

Taschengeld mit 18 Jahren: Kindergeld, Unterhalt und Konto

Taschengeld mit 18 Jahren: 61–76 € laut Tabelle, mit 17 bis 61 €. Was die Volljährigkeit bei Kindergeld, Unterhalt und Konto ändert – verständlich erklärt.

Florian Kelm8 Min. Lesezeit1.563 Wörter

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Taschengeldtabelle nach DJI-Empfehlungen nennt mit 17 Jahren 45,50–61 € und mit 18 Jahren 61–76 € pro Monat. Danach endet sie – ab dann geht es um ein eigenes Budget statt um Taschengeld.
  • Mit 18 ist euer Kind voll geschäftsfähig: Es schließt Handyvertrag, Ratenkauf oder Mietvertrag selbst ab und haftet auch selbst dafür.
  • Solange euer Kind zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert, schulden Eltern in der Regel weiter Unterhalt (§ 1610 BGB). Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierung; das Kindergeld wird bei Volljährigen voll angerechnet.
  • Kindergeld (2026: 259 € im Monat) läuft unter Bedingungen bis zum 25. Geburtstag weiter – etwa während der ersten Ausbildung oder des Studiums. Es geht an die Eltern; ob und wie ihr es weitergebt, ist eine Familienentscheidung.

Bei 61 bis 76 € im Monat für 18-Jährige endet die Taschengeldtabelle nach den Werten des Deutschen Jugendinstituts (DJI); für 17-Jährige nennt sie 45,50 bis 61 €. Das ist kein Zufall: Mit dem 18. Geburtstag wird aus „Taschengeld“ etwas anderes. Euer Kind ist volljährig, schließt eigene Verträge ab und haftet selbst, während ihr in vielen Fällen weiter Unterhalt schuldet und das Kindergeld bekommt. Dieser Ratgeber erklärt, was beim Taschengeld mit 18 Jahren gilt, wie Kindergeld und Unterhalt zusammenhängen und wie ihr den Übergang zu einem eigenen Budget gestaltet. Er ersetzt keine Rechtsberatung – bei konkreten Unterhaltsfragen helfen das Jugendamt, eine Familienberatungsstelle oder eine Anwältin.

Taschengeld mit 17 und 18 Jahren: die letzten Tabellenwerte

Die vollständige Taschengeldtabelle orientiert sich an den Empfehlungen des DJI. Die beiden letzten Zeilen sehen so aus, umgerechnet mit 4,33 Wochen pro Monat:

Alter Empfehlung pro Monat umgerechnet pro Woche Annahme dahinter
17 Jahre 45,50–61 € ca. 10,51–14,09 € Kind lebt zu Hause, Eltern decken den Bedarf
18 Jahre 61–76 € ca. 14,09–17,55 € wie mit 17; volljährig, aber noch in Schule oder Ausbildung

Auffällig ist die Spanne mit 17: 15,50 € zwischen Unter- und Obergrenze, mehr als in jedem anderen Alter. Darin steckt die Realität dieses Alters. Manche 17-Jährigen bekommen alles gestellt, andere verwalten schon Kleider-, Handy- und Freizeitgeld selbst. Wie das Budgetgeld in den Jahren davor aufgebaut wird, steht in Taschengeld mit 15 und 16 Jahren; den Überblick über alle Teenagerjahre gibt Taschengeld für Teenager.

Wer mit 17 bereits ein Budgetgeld eingeführt hat, ist für den 18. Geburtstag gut vorbereitet. Wer bis dahin alles selbst bezahlt hat, sollte das letzte Jahr vor der Volljährigkeit nutzen, um Posten für Posten abzugeben – sonst kommt mit 18 alles auf einmal.

Taschengeld mit 18 Jahren: was sich mit der Volljährigkeit ändert

Mit dem 18. Geburtstag ist euer Kind voll geschäftsfähig. Bis dahin galt der Taschengeldparagraph: Käufe aus eigenem, frei verfügbarem Geld waren wirksam, Verträge mit laufenden Kosten brauchten eure Zustimmung. Diese Schutzschicht fällt weg. Ab jetzt kann euer Kind selbst:

  • einen Handy- oder Streamingvertrag abschließen,
  • ein Girokonto eröffnen, einen Dispo beantragen oder auf Raten kaufen,
  • einen Miet-, Arbeits- oder Ausbildungsvertrag unterschreiben.

Und es haftet dafür selbst. Ihr seid ab dem 18. Geburtstag nicht mehr die gesetzlichen Vertreter – die elterliche Sorge endet. Das hat auch praktische Folgen beim Konto: Banken stellen das Kinder- oder Jugendkonto in der Regel auf ein normales Girokonto um, und Zugriff behaltet ihr nur, wenn euer Kind euch dafür eine Vollmacht erteilt. Was ihr bei Kinderkonten generell beachten solltet, steht in Kinderkonto, Sparschwein oder App?.

Achtung

Mit 18 werden Ratenkauf, „Jetzt kaufen, später bezahlen“ und Dispokredit plötzlich zugänglich – und die Werbung dafür richtet sich gezielt an junge Erwachsene. Sprecht das vor dem Geburtstag an, nicht danach: Was kostet ein Dispo im Jahr, was passiert bei einer verpassten Rate, und warum ein Handy auf Raten am Ende teurer ist. Für Schulden aus Verträgen, die euer volljähriges Kind selbst abschließt, haftet es selbst – nicht ihr, solange ihr nicht mitunterschrieben oder eine Bürgschaft übernommen habt.

Unterhalt ab 18: was Eltern weiter schulden

Mit der Volljährigkeit endet die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Nach § 1610 BGB umfasst der Unterhalt „den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“. Vereinfacht heißt das: Solange euer Kind zur Schule geht, eine erste Ausbildung macht oder studiert und das zielstrebig tut, schuldet ihr ihm in der Regel weiter Unterhalt. Bei volljährigen Kindern sind dabei grundsätzlich beide Eltern gefragt, jeweils nach ihrem Einkommen.

Wie viel, hängt von der Wohnsituation ab:

  • Euer Kind wohnt zu Hause. Dann leistet ihr den Unterhalt vor allem durch Wohnen, Essen und die laufenden Kosten. Ein Betrag zur freien Verfügung – also das, was bisher Taschengeld hieß – gehört in der Praxis dazu.
  • Euer Kind ist ausgezogen, etwa zum Studium. Dann wird Unterhalt meist als Geldbetrag gezahlt. Die Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte orientieren, setzt 2026 für Studierende mit eigenem Haushalt einen Bedarf von 990 € im Monat an, davon 440 € für die Warmmiete.

Auf diesen Bedarf wird bei volljährigen Kindern das Kindergeld voll angerechnet. Eigenes Einkommen des Kindes, etwa eine Ausbildungsvergütung, kann den Anspruch ebenfalls mindern.

Beispiel

Lea ist 19 und zieht für ihr Studium in eine WG. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt ihr Bedarf bei 990 €. Ihre Eltern bekommen für sie 259 € Kindergeld, die voll angerechnet werden und die sie an Lea weiterleiten. Der verbleibende Bedarf beträgt 990 € − 259 € = 731 €. Diesen Betrag teilen sich die Eltern nach ihren Einkommen. Hat Lea eigenes Einkommen oder BAföG, sinkt er. Das ist eine vereinfachte Rechnung – im Einzelfall spielen Selbstbehalt, weitere Kinder und Einkommen der Eltern eine Rolle.

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Kindergeld ab 18: wann es weiterläuft und wer es bekommt

Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 € pro Kind und Monat. Ab dem 18. Geburtstag gibt es es nicht mehr automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen – längstens bis zum 25. Geburtstag. Laut Familienkasse sind das vor allem diese Fälle:

  • euer Kind macht seine erste Ausbildung oder sein erstes Studium,
  • es befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn,
  • es leistet einen Freiwilligendienst, etwa ein FSJ oder den Bundesfreiwilligendienst,
  • es sucht nachweislich einen Ausbildungsplatz,
  • es ist unter 21 und bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet.

Bei einer zweiten Ausbildung darf euer Kind nebenher höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten oder einen Minijob haben. Änderungen, etwa ein Studienabbruch, müsst ihr der Familienkasse melden.

Kindergeld weitergeben – ja oder nein?

Das Kindergeld wird an euch gezahlt, nicht an euer Kind. Direkt an das Kind geht es nur in Sonderfällen, etwa wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (§ 74 EStG). Trotzdem fragen viele 18-Jährige: „Ist das nicht eigentlich mein Geld?“ Die ehrliche Antwort: Es ist Geld für das Kind, aber es gehört zum Unterhalt, den ihr ohnehin leistet. Drei Modelle sind in Familien verbreitet:

  1. Komplett weitergeben, wenn das Kind ausgezogen ist – dann ist es ein Baustein seines Monatsbudgets.
  2. Teilweise weitergeben, wenn es zu Hause wohnt: Ein Teil deckt Wohnen und Essen, ein Teil geht als Taschen- und Budgetgeld an das Kind.
  3. Behalten, wenn ihr den Bedarf vollständig selbst bezahlt, und das offen erklären.

Keines davon ist falsch. Falsch ist nur, nicht darüber zu sprechen. Legt die Rechnung offen auf den Tisch – mit 18 kann euer Kind sie nachvollziehen.

Ausbildungsvergütung, BAföG und Nebenjob

Mit 18 kommt oft eigenes Geld dazu. Eine Ausbildungsvergütung ist ein echtes Gehalt mit Gehaltsabrechnung; für betriebliche Ausbildungen gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung. Viele Familien beenden in diesem Moment das Taschengeld und sprechen stattdessen über einen Beitrag zu Wohnen und Essen – oder eben bewusst nicht. Wichtig ist, dass das Gespräch stattfindet, bevor die erste Vergütung auf dem Konto ist.

Für Studierende kann BAföG infrage kommen. Ob und in welcher Höhe, hängt vor allem vom Einkommen der Eltern ab; einen Antrag zu stellen, lohnt sich in vielen Fällen auch dann, wenn ihr unsicher seid. Ein Nebenjob neben Schule oder Studium ist ab 18 ohne die Grenzen des Jugendarbeitsschutzes möglich. Für das Kindergeld zählt bei einer zweiten Ausbildung die 20-Stunden-Grenze.

Vom Taschengeld zum eigenen Budget

Der Übergang gelingt am besten, wenn er nicht am Geburtstag passiert, sondern im Jahr davor beginnt. Das Ziel: Mit dem Ende von Schule oder Ausbildung soll euer Kind einen Monat mit allen Posten selbst planen können.

  1. Mit 17 Bilanz ziehen. Welche Posten verwaltet euer Kind schon selbst – Kleidung, Handy, Freizeit? Welche zahlt ihr noch? Schreibt beide Listen auf.
  2. Monatsbudget statt Taschengeld. Fasst Taschengeld und Budgetgeld zu einem Monatsbetrag zusammen, der auf das eigene Konto geht. Schreibt dazu, welche Posten damit abgedeckt sind.
  3. Fixkosten übertragen. Handyvertrag, Streaming, Fahrkarte: Was euer Kind nutzt, kann es ab 18 selbst abschließen und vom Budget bezahlen. Kündigungsfristen bestehender Verträge vorher prüfen.
  4. Kindergeld und Unterhalt offenlegen. Erklärt, wie viel Kindergeld kommt, was ihr davon bezahlt und was an euer Kind geht. Das beendet die Frage „Wo ist mein Kindergeld?“, bevor sie gestellt wird.
  5. Einen Notgroschen anlegen. Vereinbart, dass ein kleiner Teil jeden Monat zurückgelegt wird, bis eine Reserve für eine kaputte Brille oder eine Nachzahlung steht. Wer mit 18 die erste unerwartete Rechnung aus eigener Tasche zahlen kann, hat das Wichtigste gelernt.

Die folgende Tabelle ist ein Vorschlag, keine Rechtslage. Sie zeigt, wie sich Familien typischerweise aufteilen.

Posten Kind in der Schule, wohnt zu Hause Kind in Ausbildung, wohnt zu Hause Kind studiert, ist ausgezogen
Wohnen und Essen Eltern Eltern, oft mit Beitrag des Kindes Unterhalt der Eltern, Kindergeld, ggf. BAföG
Kleidung Budgetgeld Kind Kind aus dem Monatsbudget
Handy und Abos Budgetgeld oder Kind Kind Kind
Fahrkarte Eltern (Schulweg) Kind oder Arbeitgeber, je nach Vertrag Kind; oft über das Semesterticket
Freizeit und Ausgehen Taschengeld Kind Kind
Führerschein verhandelbar verhandelbar verhandelbar

Fazit

Taschengeld mit 18 Jahren heißt laut Tabelle 61 bis 76 € im Monat, mit 17 sind es 45,50 bis 61 €. Danach endet die Tabelle – und mit ihr die Logik des Taschengelds. Euer Kind ist voll geschäftsfähig, haftet für eigene Verträge und verwaltet besser schon vorher ein echtes Budget. Ihr schuldet während Schule, Ausbildung oder Studium in der Regel weiter Unterhalt, das Kindergeld läuft unter Bedingungen bis 25 und wird darauf angerechnet. Wer das alles offen bespricht und den Übergang im Jahr vor dem 18. Geburtstag beginnt, erspart sich die Diskussion, wenn die Volljährigkeit da ist.

Häufige Fragen

Wie viel Taschengeld mit 18 Jahren?

Die Taschengeldtabelle nach den Empfehlungen des Deutschen Jugendinstituts nennt mit 18 Jahren 61 bis 76 € pro Monat, wenn euer Kind noch zu Hause wohnt und ihr den übrigen Bedarf deckt. Die Tabelle endet mit diesem Alter; danach richtet sich das Geld eher nach Ausbildung, Studium und Wohnsituation.

Wie viel Taschengeld mit 17 Jahren?

Mit 17 Jahren liegt die Empfehlung bei 45,50 bis 61 € pro Monat. Die breite Spanne spiegelt wider, wie unterschiedlich viel Jugendliche in diesem Alter schon selbst bezahlen – etwa über ein Budgetgeld für Kleidung oder Handy.

Müssen Eltern einem 18-Jährigen noch Taschengeld zahlen?

Ein Taschengeld als eigener Posten steht in keinem Gesetz. Solange euer Kind in Schule, Ausbildung oder Studium ist, schuldet ihr aber in der Regel Unterhalt, der den gesamten Lebensbedarf umfasst. Wohnt es zu Hause, gehört dazu in der Praxis auch ein Betrag zur freien Verfügung. Im Streitfall hilft eine Beratung beim Jugendamt oder eine anwaltliche Auskunft.

Bis wann gibt es Kindergeld für volljährige Kinder?

Längstens bis zum 25. Geburtstag, und nur in bestimmten Fällen: etwa während der ersten Ausbildung oder des Studiums, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, im Freiwilligendienst oder – bis 21 – wenn euer Kind arbeitsuchend gemeldet ist. Bei einer zweiten Ausbildung darf es nebenher in der Regel höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Steht das Kindergeld meinem volljährigen Kind zu?

Ausgezahlt wird es an die Eltern. Direkt an das Kind geht es nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (§ 74 EStG). Viele Familien geben es trotzdem ganz oder teilweise weiter – vor allem, wenn das Kind ausgezogen ist. Dann zählt es als Teil des Unterhalts.

Was passiert mit dem Kinderkonto zum 18. Geburtstag?

Die Bank stellt das Konto in der Regel auf ein normales Girokonto um. Prüft vorher die Konditionen, denn manche Konten werden mit der Volljährigkeit kostenpflichtig; bei vielen Banken bleiben sie für Schüler, Azubis und Studierende kostenlos. Euer Kind entscheidet ab dann selbst über das Konto.

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Florian Kelm

Über den Autor

Florian Kelm

Marketing & Wachstum bei Pepp, BlueBranch GmbH

Florian verantwortet bei der BlueBranch GmbH in Fürth das Marketing von Pepp und schreibt hier über Taschengeld, Aufgaben und Medienzeit – mit dem, was Familien in der App tatsächlich einstellen, und dem, was Jugendämter und Studien dazu empfehlen.

Über Pepp und die Redaktion

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Quellen

  1. Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld ab 18 Jahren beantragen (Voraussetzungen, Altersgrenze 25)
  2. Bundesagentur für Arbeit – Kindergeld steigt 2026 auf 259 Euro
  3. Justiz NRW – Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026
  4. Bundesministerium der Justiz – § 74 EStG (Auszahlung des Kindergelds in Sonderfällen)

Redaktioneller Hinweis: Zahlen und Empfehlungen wurden mit den hier verlinkten Primärquellen (Gesetzestexte, Fachgesellschaften, Jugendämter) abgeglichen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder ärztliche Beratung.

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